Der häufig für alle Parteien unbefriedigende Verlauf und das Ergebnis von Baustreitigkeiten verlangen nach Alternativen zu Gerichtsprozessen.
Derzeit bestehen bei Streitigkeiten folgende Möglichkeiten :

• Verfahren nach § 18 Abs. 2, VOB/B  (sofern Umsetzbar)
• Schiedsgerichtsverfahren   (sofern vertraglich vereinbart)
• Mediation   (gem. Mediationsgesetz)
• Bauverfügung (nach § 650d BGB)
• Adjudikation  (gem. Mediationsgesetz bzw.  § 18 Abs. 3, VOB/B)
    
Aus diesem Pool von Streitbeilegungsmöglichkeiten erscheint, nicht nur uns, das Adjudikationsverfahren das mit Abstand zielführendste Konzept zu sein. Bereits 2010 empfahl der Deutsche Baugerichtstag e.V., dieses Verfahren auf gesetzlicher Basis einzuführen.

Bei dem Adjudikationsverfahren erfolgt auf Antrag des Auftraggebers oder des Auftragnehmers die Einschaltung eines sog. Adjudikators, welcher baubegleitend und innerhalb kurzer Zeit eine begründete Entscheidung im Streitfall fällt. Diese Entscheidung soll vorläufig bindend sein, kann aber durch die „unterlegene“ Seite in einem anschließenden Gerichtsverfahren überprüft und gfls. aufgehoben werden. In 2013 erfolgte die Vorlage eines umfassenden Rechtsgutachtens, in welchem die grundsätzliche verfassungsrechtliche Möglichkeit zur Einführung des Adjudikationsverfahrens bestätigt wird. Zur Umsetzung des Verfahrens existieren bereits Verfahrensordnungen, welche jedoch wegen der fehlenden gesetzlichen Regelung immer individuell im Vertrag vereinbart werden müssen (Vertragliche Adjudikation).

Bei einer vereinbarten vertraglichen Adjudikation wäre folgender Ablauf denkbar :
Tag 1:    
Stellung des Antrags auf Adjudikation durch AN (z. B. wegen Streitigkeiten über Anspruch bzw. Höhe einer Nachtragsforderung) mit Begründung und Benennung Adjudikator bzw. „Adjudikatoren – Tandem“
Tag 3:
Bestätigung der Übernahme des Auftrags durch den Adjudikator und Aufforderung an AG, seine gegenteilige Sichtweise begründet darzulegen (Frist : 2 Wochen).
Tag 18:   
Eingang der Stellungnahme des AG. Beginn der Ermittlungen / Untersuchungen / Recherchen durch den Adjudikator u. a. durch Ortstermine an der laufenden Baustelle, Einholung benötigter Unterlagen bei AN und/oder AG etc.
Tag 30:
Durchführung einer mündlichen Verhandlung des Adjudikators mit AN und AG.  Hierbei Erörterung von Fragen und Sachverhaltsaufklärung mit Fristsetzung an Parteien zur Einreichung weiterer schriftlicher Darlegungen (Frist: 10 Tage). Fortsetzung der Ermittlungen durch den Adjudikator.
Tag  40:
Eingang der weiteren schriftlichen Darlegungen der Parteien
Tag 41–62:
Auswertung der weiteren Darlegungen der Parteien sowie weitere Ermittlungen nach Erfordernis
Tag  63 (spätestens):
Vorlage des begründeten Adjudikatorenspruchs  (schriftlich, z. B. in Form einer Gutachtlichen Feststellung); gfls. auch zusätzlich mündliche Erläuterung der Entscheidung.
Tag  74 (spätestens):
Spätester Tag bis Eingang schriftliche Ablehnung durch AN oder AG; andernfalls gilt die Entscheidung als anerkannt und ist von den Parteien umzusetzen. Auch bei Ablehnung durch eine Seite gilt der Adjudikationsspruch als vorläufig bindend. In diesem Fall steht der unterlegenen Partei der ordentliche Rechtsweg zum Gericht frei, welches den Adjudikationsspruch im nachfolgenden Bauprozess überprüft.
 
Für die Anwendung einer vertraglichen Adjudikation stehen diverse Adjudikationsordnungen zur Verfügung. Die Vorteile des Adjudikationsverfahrens auf einen Blick :
• kurzfristige Entscheidung / zeitnahe Lösungen
• kostengünstig
• Führungspersonal der Parteien wird nicht unnötig in langwierigen Prozessen gebunden
• Liquiditätssicherung bei AN / Kostensicherheit bei AG
• Ermittlungen durch qualifizierten und neutralen Sachverständigen + Baujuristen (bei Tandemlösung)
• Untersuchungen umfassender möglich wie bei gerichtl. Beweisbeschlüssen
• alle Verhandlungen erfolgen nichtöffentlich , keine Einschaltung von Juristen auf Seiten der Parteien nötig
• vorläufige Bindung des Spruches ; bei Nichtanerkennung jedoch gerichtlich überprüfbar
• Kooperationspflichten der Parteien werden befördert

Wir empfehlen die Vereinbarung einer Vertraglichen Adjudikation bei allen Bauverträgen.