• Nachtragsmanagement (Claim-Management)
Prüfung von Nachträgen auf vertraglichen und baubetrieblichen Grundlagen.
Erstellung Gutachtlicher Stellungnahmen mit Bewertung Anspruchsgrundlage, Plausibilitätsprüfung der
AN-Forderungen in preislicher Hinsicht und in den Auswirkungen auf den Bauablauf.
Prüfung unter Beachtung auftraggeberseitiger Regelwerke, wie VHB, HVA-StB u.a.
Darlegung der Prüfungsergebnisse in Verhandlungen und argumentative Unterstützung des Auftraggebers.
Operative Beratung des Auftraggebers in Bezug auf ein wirtschaftliches und vertragsgerechtes Handeln.

• Gestörter Bauablauf
Sachgerechte Prüfung von auftragnehmerseitigen Forderungen hinsichtlich Anspruchsgrundlage, Kausalitätsnachweisen sowie auf Berechnungsmethodik der Mehrkosten.
Untersuchung auf, vom Auftragnehmer, selbst verursachte Verzüge.

• Kostenmanagement
Erstellung und Aktualisierung eines sogenannten Kostencontrolling unter Einbeziehung Nachträge, Mengenänderungen, Gegenforderungen und gegebenenfalls Sondernachträgen.

• Dokumentation der Arbeitsabläufe
Durchführung von Zeitstudien mit Leistungserfassung zur Ermittlung von Ist-Leistungen an der Baustelle.
Hieraus Schlussfolgerungen für den Bauablauf.

• Abrechnungs- bzw. Rechnungsprüfung
Vertragskonforme Prüfung von Abrechnungsunterlagen.
Aufdeckung von Berechnungsfehlern.
Termingerechte Rechnungsprüfung zur Sicherstellung der vertraglichen Zahlungsfristen.

• Prüfung von Ausschreibungsunterlagen auf Schwachstellen
Prüfung der Leistungsbeschreibung auf Unstimmigkeiten, Fehler, Plausibilität der Mengen, Terminschiene etc.
Prüfung der Ausschreibungsunterlagen auf Übereinstimmung mit VOB/A und VOB/C.
Prüfung aus „Blickwinkel“ der späteren Anbieter.

• Baubegleitende Baubetriebsberatung
Durch rechtzeitige Einschaltung eines baubetrieblichen Beraters werden die vertraglichen Handlungen/Entscheidungen des Auftraggebers in ihren Auswirkungen frühzeitig planbar. Die Gefahr verspäteter oder objektiv falscher Entscheidungen wird vermindert, bzw. eliminiert. Kostensteigerungen und/oder Terminverlängerungen sind nicht grundsätzlich auszuschließen; sie bleiben aber maßgeblich beeinfluss- und somit steuerbar.

Der Auftraggeber heißt nicht nur Bauherr, er bleibt es auch.